Archiv der Kategorie: Hürth

Örtliche Beschränkung des Geschwisterkinderprivilegs für Elternbeiträge im Rhein-Sieg-Kreis gerichtlich bestätigt

GeschwisterkinderMit Urteil vom 12. September 2014 (Az. 19 K 3570/13) hat das Verwaltungsgericht Köln die Regelung über die Berücksichtigung von Geschwisterkindern in § 6 Abs. 3 der Satzung des Rhein-Sieg-Kreises über die Erhebung von Elternbeiträgen für Tagespflege i. d. F. vom 28. April 2008 (alter Fassung = a. F.) bestätigt. Diese Vorschrift betrifft die Konstellation, in der mehrere Kinder einer Familie eine Kindertageseinrichtung besuchen oder in Kindertagespflege betreut werden. In einem solchen Fall wird nach der Regelung in § 6 Abs. 3 der Beitragssatzung a. F. nur für das Kind, für das sich der höchste Beitrag errechnet, ein Kostenbeitrag, der sog. Elternbeitrag, erhoben. Eine derartige Geschwisterregelung ist in Elternbeitragssatzungen – gerade auch im Rheinland – weit verbreitet. Die Privilegierung galt nach der Regelung in der hier einschlägigen Fassung der Elternbeitragssatzung des Rhein-Sieg-Kreises allerdings nur, wenn die Geschwisterkinder Einrichtungen im Zuständigkeitsbereich des Kreises besuchen. Das Verwaltungsgericht Köln hat nunmehr entschieden, dass eine solche Einschränkung rechtmäßig ist.

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Soziale Staffelung von Elternbeiträgen führt in vielen Gemeinden (u. a. Brühl, Köln und Siegburg) zur finanziellen Entlastung Besserverdienender

Gemäß § 23 Abs. 1 des Kinderbildungsgesetzesspielkasse (KiBiz) können die Gemeinden in Nordrhein-Westfalen für die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen Teilnahme- oder Kostenbeiträge erheben, die sog. „Elternbeiträge“ (siehe hierzu auch den Beitrag vom 28. April 2014). Macht eine Gemeinde von dieser Möglichkeit Gebrauch, hat sie nach § 23 Abs. 5 S. 1 KiBiZ nicht nur die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern sowie die Betreuungszeit zu berücksichtigen. Sie ist vielmehr auch verpflichtet, „eine soziale Staffelung vorzusehen“. Gemeint ist damit, dass unterschiedliche Beitragsstufen nach Maßgabe sozialer Gesichtspunkte festzulegen sind. Das ermöglicht es beispielsweise, wirtschaftlich leistungsfähigere Eltern zu höheren Elternbeiträgen heranzuziehen als insoweit weniger leistungsfähige Eltern. Diese sehr begrüßenswerte Zielsetzung des Gesetzgebers haben allerdings viele Gemeinden (auch) im Rheinland (und Umgebung) in einer Form umgesetzt, bei der Besserverdienende vergleichsweise geringer belastet werden als Eltern mit einem durchschnittlichen Einkommen.

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Unwirksame Grundlage für die Erhebung von Straßenbaubeiträgen für Gehwege an Haupterschließungsstraßen in mehreren Kommunen (u. a. Erftstadt, Frechen und Hürth)

KompaktwalzeNach § 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) NRW sollen u. a. für Straßen, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind, Beiträge zum Ersatz des Aufwandes erhoben werden, der insbesondere für die Herstellung und Verbesserung einer solchen Straße entsteht. Beitragspflichtig sind die Eigentümer der Grundstücke, die an der betreffenden Straße gelegen sind, also die sog. Anlieger. Die Straßenbaubeiträge werden von ihnen als Gegenleistung dafür erhoben, dass sie durch die Möglichkeit der Straßennutzung wirtschaftliche Vorteile haben (§ 8 Abs. 2 S. 2 KAG NRW), insbesondere die mit der Ausbaumaßnahme einhergehende Steigerung des Grundstückswertes. Bei diesen Straßenbaubeiträgen handelt es sich insgesamt um ein wichtiges Instrument zur (zumindest teilweisen) Finanzierung des öffentlichen Straßenbaus in den Kommunen. Nicht alle Gemeinden des Rheinlands (und Umgebung) haben von der Ermächtigung zum Erlass einer entsprechenden Abgabensatzung (§ 8 Abs. 1 S. 1 KAG NRW i. V. m. § 2 Abs. 1 S. 1 KAG NRW) allerdings in rechtlich zulässiger Weise Gebrauch gemacht.

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Rechtswidrige Satzungsregelungen zur pauschalen Kostenerstattung bei Feuerwehreinsätzen in vielen Gemeinden (u. a. Leverkusen, Hürth und Siegburg)

FeuerwehrDie Gemeinden in Nordrhein-Westfalen sind nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) NRW verpflichtet, leistungsfähige Feuerwehren zu unterhalten, „um Schadenfeuer zu bekämpfen sowie bei Unglücksfällen und bei solchen öffentlichen Notständen Hilfe zu leisten, die durch Naturereignisse, Explosionen oder ähnliche Vorkommnisse verursacht werden“. Einsätze dieser Feuerwehren sind nach § 41 Abs. 1 FSHG NRW zwar grundsätzlich unentgeltlich. In einer Vielzahl von Fällen können die Gemeinden aber nach § 41 Abs. 2 FSHG NRW Ersatz der Kosten verlangen, die ihnen durch einen Einsatz entstanden sind. Das betrifft u. a. die Fälle, in denen jemand einen Brand u. ä. vorsätzlich herbeigeführt hat (Nr. 1) oder in denen jemand vorsätzlich grundlos die Feuerwehr alarmiert (Nr. 8). Es betrifft aber auch z. B. Feuerwehreinsätze, die auf den Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen (Nr. 3) oder auf die Beförderung von Gefahrstoffen bzw. wassergefährdenden Stoffen zurückzuführen sind (Nr. 4). § 41 Abs. 3 S. 1 FSHG NRW erlaubt es den Gemeinden, bei der Schaffung entsprechender Kostenersatzregelungen Pauschalbeträge festzulegen. Von dieser Möglichkeit machen die Gemeinden üblicherweise Gebrauch. Viele dieser Satzungsregelungen stehen aber nicht im Einklang mit der einschlägigen Rechtsprechung. Weiterlesen