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Die wichtigen Gesetze werden bekanntlich in Brüssel und Berlin gemacht, ergänzt durch landesrechtliche Bestimmungen. Das ist aber nur die halbe Wahrheit. Für die Bürger und Unternehmen haben auch die kommunalen Satzungen und andere Rechtsakte der jeweiligen Gemeinden erhebliche praktische Bedeutung. In diesem sog. Ortsrecht werden eine Vielzahl von Sachverhalten des täglichen Lebens (und sogar des Sterbens) geregelt und ausgestaltet – von der Abfallentsorgung, der Friedhofsordnung und verschiedenen Abgaben einschließlich der Hundesteuer über Kinderspielplätze und die Kindertagespflege bis zu Sperrzeiten, der Straßenreinigung und der (Sonder-) Nutzung des öffentlichen Straßenraums.

Im Gegensatz zu den „großen“ Gesetzen des europäischen und des Bundesgesetzgebers sowie z. T. auch des Landesgesetzgebers erfahren diese kommunalen Gesetze trotz ihrer alltagsprägenden Bedeutung allerdings nur geringe Aufmerksamkeit selbst in der Fachöffentlichkeit. Das betrifft nicht erst ihre Anwendung und Auslegung durch die Verwaltung und die Gerichte, sondern bereits ihre Entstehung. Ob und in welchem Maße kommunale Satzungen und andere Akte des Ortsrechts im Rechtsetzungsverfahren Gegenstand eines kritischen Diskurses sind, hängt u. a. von der Größe der Gemeinde und dem Engagement der örtlichen Interessenvertreter und -verbände ab. Hinzu kommt, dass die kommunalen Satzungsgeber nicht annähernd in dem Maße auf verwaltungsinternen und -externen Sachverstand zurückgreifen können wie die insoweit deutlich besser ausgestatteten Gesetzgebungsorgane in Europa, dem Bund und auch den Ländern. Die Unterstützung durch die kommunalen (Spitzen-) Verbände kann diesen strukturellen Nachteil sicherlich etwas mildern, nicht aber vollständig ausgleichen.

Diese Rahmenbedingungen führen dazu, dass das kommunale Ortsrecht nicht immer den Entwicklungsstand aufweist, der das europäische, das Bundes- und z. T. auch das Landesrecht auszeichnet. Das führt zu unnötigen formellen und materiellen Fehlern, macht das Ortsrecht aber auch anfällig für den einseitigen Einfluss von Partikularinteressen. Ein plakatives Beispiel hierfür sind die Sonderregelungen, die viele Kommunen zugunsten der Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost erlassen haben (vgl. auch das in diesem Portal dokumentierte Beispiel). Dahinter stand sicherlich die gute Absicht, eine flächendeckende Versorgung der eigenen Bürger mit bestimmten Post- und Telekommunikationseinrichtungen (Briefkästen sowie Telefonzellen) sicherzustellen. Verkannt wurde dabei allerdings, dass diese Grundversorgung bereits durch Spezialgesetze des Bundes gewährleistet ist und ggf. auf Kosten gerade auch der Nachfolgeunternehmen der Bundespost erfolgen muss. Im Ergebnis haben die betreffenden Gemeinden also überflüssige Privilegien geschaffen, von denen alleine die marktbeherrschenden bzw. marktstarken Weltkonzerne der Deutschen Post AG und der Deutschen Telekom AG profitieren. Die kommunalen Haushalte und damit letzten Endes auch die Bürger haben durch dieses dysfunktionale Ortsrecht erhebliche Einnahmenausfälle erlitten,1 während kleine und regional tätige Wettbewerber der börsennotierten Großunternehmen einem erheblichen Wettbewerbsnachteil ausgesetzt wurden.

Das Portal „Rheinisches Ortsrecht“ hat sich zum Ziel gesetzt, derartiges Verbesserungspotential des Ortsrechts in den Gemeinden des Rheinlands (und Umgebung) aufzudecken. Hierzu dient zum einen ein Verzeichnis entsprechender Übersichtsseiten, durch welches das Ortsrecht im Rheinland so umfassend und einfach wie möglich zugänglich gemacht werden soll. Zum anderen und vor allem werden aber auch ausgewählte Regelungen des rheinischen Ortsrechts insbesondere im Lichte aktueller Rechtsprechung und Rechtsentwicklung in unregelmäßigen Abständen kritisch untersucht. Hierdurch sollen sowohl den jeweiligen Gemeinden bestehende Optimierungsmöglichkeiten aufgezeigt als auch die betroffenen Bürger und Unternehmen auf etwaige Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestimmter Regelungen des für sie geltenden Ortsrechts hingewiesen werden. Die diesbezüglichen Blogeinträge beruhen nur z. T. auf eigenen forensischen Erfahrungen der Kanzlei Koch & Neumann und sind gerade mit Blick auf die jeweils betrachteten Satzungsregelungen nicht im Zusammenhang mit konkreten Mandaten entstanden. Die Beiträge sind also nicht durch bestimmte Fremdinteressen geleitet, sondern geben allein die persönliche Auffassung des jeweiligen Verfassers wieder. Selbstverständlich handelt es sich auch nur um erste Einschätzungen auf Grundlage einer kurzen rechtlichen Prüfung ohne den Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit, den man im Rahmen einer anwaltlichen Begutachtung stellen könnte.

Die örtliche Abdeckung des Portals wird durch den Sitz der Kanzlei in Bonn bestimmt. Erfasst werden sollen dabei langfristig nach Möglichkeit alle Gemeinden des Rheinlands und seiner unmittelbaren Umgebung. Dabei wird zunächst der Fokus auf Nordrhein-Westfalen gelegt – mit den kreisfreien (Groß-) Städten Köln, Leverkusen und Bonn über große kreisangehörige Städte wie Bergheim, Bergisch Gladbach, Kerpen oder Troisdorf und andere Städte wie Brühl, Erftstadt, Frechen, Königswinter Niederkassel, Sankt Augustin und Wesseling bis hin zu kleineren Gemeinden wie Alfter, Swisttal, Wachtberg oder Weilerswist. Erfasst werden sollen künftig aber auch Gemeinden im Gebiet von Rheinland-Pfalz.

Für Anmerkungen, Hinweise und Verbesserungsvorschläge sind wir natürlich stets dankbar.


1. Einer Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg (Urt. v. 3.11.2010 – Az. 1 B 26.08) lässt sich entnehmen, dass die Stadt Berlin die Deutsche Telekom AG im Vergleich zu den ortsrechtlich vorgesehenen Gebührensätzen für andere Anbieter um den Faktor von (rund) 25 entlastet hatte. Bei einer Gebührenerhebung auf Grundlage der ortsrechtlich für andere Anbieter vorgesehenen Gebührensätze hätte die Stadt Berlin danach jährlich rund 1,5 Millionen Euro mehr einnehmen können.