Die Übersicht über die Seiten mit Vorschriften des „Rheinischen Ortsrechts“ in Nordrhein-Westfalen wurde erheblich erweitert. Neu berücksichtigt wurden insbesondere Gemeinden am Niederrhein. Für weitere Vorschläge sind wir stets dankbar.
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Oberverwaltungsgericht Münster klärt Berücksichtigungsfähigkeit von Kinderbetreuungskosten bei der Festsetzung von Elternbeiträgen
Das Oberverwaltungsgericht Münster hat mit Urteil vom 22. Mai 2015 (Az. 12 A 1075/14) für das Land Nordrhein-Westfalen geklärt, dass Kinderbetreuungskosten in den meisten Fällen auch nach 2011 bei der Feststellung des Einkommens zu berücksichtigen sind, auf dessen Grundlage Elternbeiträge für Kindertageseinrichtungen festgesetzt werden. Damit steht jedenfalls bis auf weiteres fest, dass die hiervon abweichende Praxis vieler Kommunen – auch im Rheinland – rechtswidrig ist. Grundsätzlich können beitragspflichtige Eltern daher die Kosten für die Kinderbetreuung einkommensmindernd geltend machen und auf diese Weise u. U. die Einstufung in eine günstigere Beitragskategorie erreichen.
In eigener Sache: Anfragen und Kontaktaufnahme
Aus aktuellem Anlass möchten wir ein paar klarstellende Hinweise für Anfragen und eine Kontaktaufnahme mit uns geben. Denn natürlich freuen wir uns jederzeit sehr über Anmerkungen zu unserem Portal im Allgemeinen und einzelnen Beiträgen im Besonderen wie auch zu weitergehenden (orts-) rechtlichen Fragen. Wir können allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen hierauf antworten.
Unwirksame Grundlage für die Erhebung von Straßenbaubeiträgen für Gehwege an Haupterschließungsstraßen in mehreren Kommunen (u. a. Erftstadt, Frechen und Hürth)
Nach § 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) NRW sollen u. a. für Straßen, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind, Beiträge zum Ersatz des Aufwandes erhoben werden, der insbesondere für die Herstellung und Verbesserung einer solchen Straße entsteht. Beitragspflichtig sind die Eigentümer der Grundstücke, die an der betreffenden Straße gelegen sind, also die sog. Anlieger. Die Straßenbaubeiträge werden von ihnen als Gegenleistung dafür erhoben, dass sie durch die Möglichkeit der Straßennutzung wirtschaftliche Vorteile haben (§ 8 Abs. 2 S. 2 KAG NRW), insbesondere die mit der Ausbaumaßnahme einhergehende Steigerung des Grundstückswertes. Bei diesen Straßenbaubeiträgen handelt es sich insgesamt um ein wichtiges Instrument zur (zumindest teilweisen) Finanzierung des öffentlichen Straßenbaus in den Kommunen. Nicht alle Gemeinden des Rheinlands (und Umgebung) haben von der Ermächtigung zum Erlass einer entsprechenden Abgabensatzung (§ 8 Abs. 1 S. 1 KAG NRW i. V. m. § 2 Abs. 1 S. 1 KAG NRW) allerdings in rechtlich zulässiger Weise Gebrauch gemacht.
Willkommen zum Portal „Rheinisches Ortsrecht“
Heute startet als neues Projekt der Kanzlei Koch & Neumann das Portal „Rheinisches Ortsrecht“. Es soll bei Fragen zu den Satzungen der Gemeinden im Rheinland (und Umgebung) eine erste Anlaufstelle für die betroffenen Bürger und Unternehmen sein. Zugleich soll die Entwicklung dieses Ortsrechts im Rahmen des portaleigenen Blogs in unregelmäßigen Abständen konstruktiv-kritisch begleitet werden. Wir würden uns freuen, wenn dieses Vorhaben für den einen oder anderen Leser von Nutzen sein sollte!
Dr. Alexander Koch / Andreas Neumann