Unwirksame Grundlage für die Erhebung von Straßenbaubeiträgen für Gehwege an Haupterschließungsstraßen in mehreren Kommunen (u. a. Erftstadt, Frechen und Hürth)

KompaktwalzeNach § 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) NRW sollen u. a. für Straßen, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind, Beiträge zum Ersatz des Aufwandes erhoben werden, der insbesondere für die Herstellung und Verbesserung einer solchen Straße entsteht. Beitragspflichtig sind die Eigentümer der Grundstücke, die an der betreffenden Straße gelegen sind, also die sog. Anlieger. Die Straßenbaubeiträge werden von ihnen als Gegenleistung dafür erhoben, dass sie durch die Möglichkeit der Straßennutzung wirtschaftliche Vorteile haben (§ 8 Abs. 2 S. 2 KAG NRW), insbesondere die mit der Ausbaumaßnahme einhergehende Steigerung des Grundstückswertes. Bei diesen Straßenbaubeiträgen handelt es sich insgesamt um ein wichtiges Instrument zur (zumindest teilweisen) Finanzierung des öffentlichen Straßenbaus in den Kommunen. Nicht alle Gemeinden des Rheinlands (und Umgebung) haben von der Ermächtigung zum Erlass einer entsprechenden Abgabensatzung (§ 8 Abs. 1 S. 1 KAG NRW i. V. m. § 2 Abs. 1 S. 1 KAG NRW) allerdings in rechtlich zulässiger Weise Gebrauch gemacht.

Insbesondere setzt § 8 Abs. 4 S. 4 KAG NRW dem Ausgestaltungsspielraum der Gemeinden (u. a.) für den Fall eine Grenze, dass die Straße erfahrungsgemäß auch von der Allgemeinheit in Anspruch genommen wird. Ein dem wirtschaftlichen Vorteil der Allgemeinheit entsprechender Betrag muss dann nämlich bei Ermittlung des durch den Beitrag abgegoltenen Aufwands „außer Ansatz“ bleiben. Hieraus leitet das Oberverwaltungsgericht Münster in mittlerweile ständiger Rechtsprechung ab, dass der Anliegeranteil an dem Aufwand für die Herstellung bzw. Verbesserung eines Gehwegs die unterschiedliche Bedeutung der verschiedenen Straßentypen widerspiegeln muss: Erforderlich ist es danach jedenfalls, bei Gehwegen an Haupterschließungsstraßen, die auch dem Durchgangsfußgängerverkehr dienen, einen niedrigeren Anliegeranteil vorzusehen als bei Gehwegen an Anliegerstraßen, die nicht im selben Maße von der Allgemeinheit genutzt werden.1 In mehreren Gemeinden des Rheinlands wird diesem straßenbaubeitragsrechtlichem Differenzierungsgebot (bislang noch) nicht Rechnung getragen:

Rechtsfolge des Verstoßes gegen § 8 Abs. 4 S. 4 KAG NRW ist nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Münster die Unwirksamkeit der Satzungsregelung hinsichtlich desjenigen Straßentyps, bei dem der Vorteil der Allgemeinheit nicht (hinreichend) berücksichtigt wurde. Das betrifft somit die Straßenbaubeiträge für die Herstellung oder Verbesserung von Gehwegen an Haupterschließungsstraßen. Für die Heranziehung zu solchen Beiträgen besteht damit in den genannten Gemeinden voraussichtlich keine wirksame Rechtsgrundlage. Wirksam sind hingegen nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Münster bei einer undifferenzierten Festsetzung des Anliegeranteils die Satzungsregelungen, die sich auf den Straßentyp beziehen, bei dem eine solche (weitergehende) Berücksichtigung des Allgemeininteresses nicht geboten ist. Nach diesem „Grundsatz der regionalen Teilbarkeit“ bleiben somit insbesondere die Satzungsbestimmungen zum Anliegeranteil bei Gehwegen an Anliegerstraßen wirksam.5 Damit besteht auch eine Rechtsgrundlage für entsprechende Beitragsbescheide.

Die finanziellen Folgen der undifferenzierten Festsetzung des Anliegeranteils sind dennoch potentiell gravierend. Anlieger, die für die Herstellung oder Verbesserung eines Gehwegs an einer Haupterschließungsstraße einen Straßenbaubeitrag entrichten sollen, werden angesichts der bestehenen Rechtsprechungslinie mit Aussicht auf Erfolg gegen entsprechende Gebührenbescheide vorgehen können. Aus Sicht der betroffenen Gemeinden dürfte zur Vermeidung spürbarer Einnahmeausfällen eine Anpassung der einschlägigen Satzungsbestimmungen somit dringend geboten sein. Eine solche wird nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Münster auch noch rückwirkend in Betracht kommen.6


1. OVG Münster, Beschl. v. 26.3.2009 – Az. 15 A 939/06, Rn. 41; Beschl. v. 27.2.2009 – Az. 15 B 210/09, Rn. 21. Das Verwaltungsgericht Köln hat sich dieser Rechtsprechung aus „Gründen der Rechtseinheitlichkeit“, aber mit distanzierten Formulierungen angeschlossen, siehe VG Köln, Urt. v. 20.8.2013 – Az. 17 K 5465/12, Rn. 22 ff.
2. Nachtrag 25.10.2015: Mittlerweile wurde das einschlägige Ortsrecht in Alfter geändert. § 3 Abs. 3 der Satzung der Gemeinde Alfter über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NW für straßenbauliche Maßnahmen i. d. F. der 5. Änderungssatzung v. 11.11.2014 sieht für Anliegerstraßen einen Anliegeranteil von 80 % und für Haupterschließungsstraßen einen Anliegeranteil von 70 % vor.
3. Nachtrag 3.11.2015: Mittlerweile wurde das einschlägige Ortsrecht in Frechen geändert. Die Anlage zur Satzung der Stadt Frechen vom 26. Oktober 2009 über die Erhebung von Straßenbaubeiträgen gemäß § 8 KAG (Straßenbaubeitragssatzung) i. d. F. der 1. Änderung vom 25. Juni 2015 sieht nun für Anliegerstraßen einen Anliegeranteil von 70 % und für Haupterschließungsstraßen einen Anliegeranteil von 65 % vor.
4. Nachtrag 2.9.2015: Mittlerweile wurde das einschlägige Ortsrecht in Hürth geändert. § 3 Abs. 3 der Satzung der Stadtwerke Hürth über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbaurechtliche Maßnahmen vom 25. August 2015 sieht für Anliegerstraßen einen Anliegeranteil von 70 % und für Haupterschließungsstraßen einen Anliegeranteil von 65 % vor.
5. Siehe hierzu insgesamt OVG Münster, Beschl. v. 26.3.2009 – Az. 15 A 939/06, Rn. 43.
6. Siehe etwa OVG Münster, Beschl. v. 1.3.2011 – Az. 15 A 1643/10, Rn. 18 ff.