Gemäß § 23 Abs. 1 des Kinderbildungsgesetzes (KiBiz) können die Gemeinden in Nordrhein-Westfalen für die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen Teilnahme- oder Kostenbeiträge erheben, die sog. „Elternbeiträge“ (siehe hierzu auch den Beitrag vom 28. April 2014). Macht eine Gemeinde von dieser Möglichkeit Gebrauch, hat sie nach § 23 Abs. 5 S. 1 KiBiZ nicht nur die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern sowie die Betreuungszeit zu berücksichtigen. Sie ist vielmehr auch verpflichtet, „eine soziale Staffelung vorzusehen“. Gemeint ist damit, dass unterschiedliche Beitragsstufen nach Maßgabe sozialer Gesichtspunkte festzulegen sind. Das ermöglicht es beispielsweise, wirtschaftlich leistungsfähigere Eltern zu höheren Elternbeiträgen heranzuziehen als insoweit weniger leistungsfähige Eltern. Diese sehr begrüßenswerte Zielsetzung des Gesetzgebers haben allerdings viele Gemeinden (auch) im Rheinland (und Umgebung) in einer Form umgesetzt, bei der Besserverdienende vergleichsweise geringer belastet werden als Eltern mit einem durchschnittlichen Einkommen.
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Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten bei der Festsetzung von Elternbeiträgen für Kindertageseinrichtungen (u. a. in Bonn, Leverkusen und Wesseling)
Die meisten Gemeinden – auch im Rheinland – erheben für die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen Teilnahme- oder Kostenbeiträge, die sog. „Elternbeiträge“ (vgl. § 23 Abs. 1 des Kinderbildungsgesetzes [KiBiz]). Die Höhe dieser Elternbeiträge hängt zumeist ganz wesentlich von den wirtschaftlichen Verhältnissen der Eltern des betreuten Kindes ab. Hierzu verweisen die einschlägigen Beitragssatzungen regelmäßig auf die „Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG)“. Seit einer Änderung des Einkommensteuerrechts zum Jahr 2012 war unklar, ob Kosten für die Betreuung von Kindern bei der Berechnung der Einkünfte noch berücksichtigt werden können, also etwa die Elternbeiträge selbst, aber auch andere Kinderbetreuungskosten (Kosten für private Betreuungseinrichtungen, Tagesmütter usw.). Mit Urteil vom 7. April 2014 (Az. 19 K 5817/13) hat das Verwaltungsgericht Köln diese Frage bejaht. Das kann für betroffene Eltern erhebliche – positive – Auswirkungen auf die Höhe der von ihnen zu entrichtenden Elternbeiträge haben.
Unwirksame Grundlage für die Erhebung von Straßenbaubeiträgen für Gehwege an Haupterschließungsstraßen in mehreren Kommunen (u. a. Erftstadt, Frechen und Hürth)
Nach § 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) NRW sollen u. a. für Straßen, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind, Beiträge zum Ersatz des Aufwandes erhoben werden, der insbesondere für die Herstellung und Verbesserung einer solchen Straße entsteht. Beitragspflichtig sind die Eigentümer der Grundstücke, die an der betreffenden Straße gelegen sind, also die sog. Anlieger. Die Straßenbaubeiträge werden von ihnen als Gegenleistung dafür erhoben, dass sie durch die Möglichkeit der Straßennutzung wirtschaftliche Vorteile haben (§ 8 Abs. 2 S. 2 KAG NRW), insbesondere die mit der Ausbaumaßnahme einhergehende Steigerung des Grundstückswertes. Bei diesen Straßenbaubeiträgen handelt es sich insgesamt um ein wichtiges Instrument zur (zumindest teilweisen) Finanzierung des öffentlichen Straßenbaus in den Kommunen. Nicht alle Gemeinden des Rheinlands (und Umgebung) haben von der Ermächtigung zum Erlass einer entsprechenden Abgabensatzung (§ 8 Abs. 1 S. 1 KAG NRW i. V. m. § 2 Abs. 1 S. 1 KAG NRW) allerdings in rechtlich zulässiger Weise Gebrauch gemacht.