Archiv des Autors: Andreas Neumann

Über Andreas Neumann

Rechtsanwalt Andreas Neumann ist Partner der Kanzlei Koch & Neumann. Zuvor tätig an der Forschungsstelle für Rechtsinformatik der Philipps-Universität Marburg und ab 1999 wissenschaftlicher Mitarbeiter am Zentrum für Europäische Integrationsforschung (ZEI) der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn, zuletzt als Leiter der Forschungsgruppe Telekommunikationsrecht. Seine Tätigkeitsschwerpunkte sind Telekommunikations-, Technik-, Sondernutzungs- und Datenschutzrecht.
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Rechtswidrige Satzungsregelungen zur pauschalen Kostenerstattung bei Feuerwehreinsätzen in vielen Gemeinden (u. a. Leverkusen, Hürth und Siegburg)

FeuerwehrDie Gemeinden in Nordrhein-Westfalen sind nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) NRW verpflichtet, leistungsfähige Feuerwehren zu unterhalten, „um Schadenfeuer zu bekämpfen sowie bei Unglücksfällen und bei solchen öffentlichen Notständen Hilfe zu leisten, die durch Naturereignisse, Explosionen oder ähnliche Vorkommnisse verursacht werden“. Einsätze dieser Feuerwehren sind nach § 41 Abs. 1 FSHG NRW zwar grundsätzlich unentgeltlich. In einer Vielzahl von Fällen können die Gemeinden aber nach § 41 Abs. 2 FSHG NRW Ersatz der Kosten verlangen, die ihnen durch einen Einsatz entstanden sind. Das betrifft u. a. die Fälle, in denen jemand einen Brand u. ä. vorsätzlich herbeigeführt hat (Nr. 1) oder in denen jemand vorsätzlich grundlos die Feuerwehr alarmiert (Nr. 8). Es betrifft aber auch z. B. Feuerwehreinsätze, die auf den Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen (Nr. 3) oder auf die Beförderung von Gefahrstoffen bzw. wassergefährdenden Stoffen zurückzuführen sind (Nr. 4). § 41 Abs. 3 S. 1 FSHG NRW erlaubt es den Gemeinden, bei der Schaffung entsprechender Kostenersatzregelungen Pauschalbeträge festzulegen. Von dieser Möglichkeit machen die Gemeinden üblicherweise Gebrauch. Viele dieser Satzungsregelungen stehen aber nicht im Einklang mit der einschlägigen Rechtsprechung. Weiterlesen

Übertragung der Straßenreinigungspflicht auf die Anlieger in Bonn an der Grenze zur Unbestimmtheit

Nach § 1 Abs. 1 S. 1 des Straßenreinigungsgesetzes (StrReinG) NRW sindSchneeschaufel grundsätzlich die Gemeinden verpflichtet, die öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslagen zu reinigen. Das umfasst auch den Winterdienst, also die Räumung von Schnee und die Beseitigung von (Eis-) Glätte. Nach § 4 Abs. 1 S. 1 StrReinG NRW können die Gemeinden die Reinigung der Gehwege aber durch Satzung den Eigentümern der an die Gehwege angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke – den sog. Anliegern – übertragen. Von dieser Befugnis machen die Gemeinden üblicherweise in erheblichem Umfang Gebrauch, so dass tatsächlich in aller Regel nicht die Gemeinden, sondern die Anlieger verpflichtet sind, die Gehwege zu reinigen, jedenfalls aber für den Winterdienst auf den Gehwegen zu sorgen haben. Die einschlägigen Regelungen, die seit dem 1. Januar 2013 in Bonn gelten, werfen dabei allerdings einige Fragen auf.

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Rechtliche Bedenken gegen Sondernutzungsgebühren für „StreetView“ & Co.

StrasseMehrere Sondernutzungssatzungen im Rheinland sehen in ihren Gebührentarifen eine Sondernutzungsgebühr für das Befahren der Gemeindestraßen zum Zwecke der digitalen bzw. fotografischen Aufnahme bzw. Datenerhebung oder einen vergleichbaren Gebührentatbestand vor. Derartige Regelungen, die sich z. B. in Alfter, Bergisch Gladbach und Bonn finden, zielen auf die Erfassung der Gemeindestraßen für Kartenzusatzdienste wie Googles „StreetView“ oder „Bing Streetside“ von Microsoft ab. Weiterlesen

Pauschale Berechnung der „Sexsteuer“ in Hennef und Lohmar wohl rechtswidrig

BanknotenDie Satzung der Stadt Hennef (Sieg) über die Erhebung einer Steuer auf Vergnügungen besonderer Art vom 14. Februar 2011 unterwirft in § 2 Nr. 4 „das Angebot sexueller Handlungen gegen Entgelt“ der Besteuerung, soweit es im Stadtgebiet außerhalb von Bars, Swingerclubs und ähnlichen Einrichtungen erfolgt, also „zum Beispiel in Zimmervermietungen, Beherbergungsbetrieben, Privatwohnungen, Wohnwagen und Kraftfahrzeugen“. Nach § 5 Abs. 1 der Satzung beträgt die Steuer in diesen Fällen „unabhängig von der tatsächlichen zeitlichen Inanspruchnahme und der Anzahl der sexuellen Handlungen für jede/n Prostituierte/n 5,00 € pro Veranstaltungstag“ (Satz 1), wobei „für jeden Kalendermonat 25 Veranstaltungstage zugrunde gelegt“ werden (Satz 2). Weiter ist in Satz 3 die Möglichkeit eröffnet, den Nachweis zu erbringen, „dass weniger als 25 Veranstaltungstage im Kalendermonat stattgefunden haben“. In diesem Fall „wird die Steuer entsprechend der Anzahl der nachgewiesenen Veranstaltungstage festgesetzt“. Entsprechende bzw. weitgehend wortgleiche Regelungen finden sich in der Satzung der Stadt Lohmar über die Erhebung einer Steuer auf Vergnügungen besonderer Art vom 23. April 2013 (§ 1 Nr. 2 i. V. m. § 4 Abs. 1). Weiterlesen

Kulturförderabgabe (sog. „Bettensteuer“) in Köln vermutlich weiterhin rechtswidrig

HotelbettenDie Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe im Gebiet der Stadt Köln sieht in der Fassung der ersten Änderungssatzung vom 19. Dezember 2012 eine Kulturförderabgabe als örtliche Aufwandsteuer vor (§ 1). Gegenstand dieser sog. „Bettensteuer“ bzw. „Bettenabgabe“ ist der Aufwand des Beherbergungsgastes für die Möglichkeit einer entgeltlichen Übernachtung in einem Beherbergungsbetrieb, der gegen Entgelt eine Beherbergungsmöglichkeit zur Verfügung stellt (§ 2 Abs. 1). Betroffen von dieser Kulturförderabgabe ist damit u. a. die Geschäftstätigkeit von Hoteliers, Gastwirten, Betreibern von Pensionen und Jugendherbergen, Vermietern von Ferienwohnungen und Campingplatzbetreibern. Weiterlesen

Zweifelhafte Nachweisanforderungen für kinderarbeitsfreie Grabmale in Bergisch Gladbach

Die Satzung für die Friedhöfe der Stadt Bergisch Gladbach (lokales Archiv) sieht Friedhofin der Fassung der VI. Nachtragssatzung aus dem Jahr 2013 in § 22 Abs. 8 vor, dass nur „Grabaufbauten errichtet werden [sollen], die nachweislich in der gesamten Wertschöpfungskette ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne der ILO-Konvention 182 hergestellt wurden“. Bei der „ILO-Konvention 182“ handelt es sich um das Übereinkommen über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit der Internationalen Arbeitsorganisation. Weiterlesen

Sondernutzungsrechtliche Privilegien für Nachfolgeunternehmen der Bundespost in Leverkusen

Öffentliche TelefonstelleDie Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Leverkusen (lokales Archiv) i. d. F. vom 10. Dezember 2007 und die Anlage zu dieser Satzung i. d. F. vom 8. Dezember 2010 enthalten einige Sonderregelungen für die Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost. Weiterlesen