Mit Urteil vom 12. September 2014 (Az. 19 K 3570/13) hat das Verwaltungsgericht Köln die Regelung über die Berücksichtigung von Geschwisterkindern in § 6 Abs. 3 der Satzung des Rhein-Sieg-Kreises über die Erhebung von Elternbeiträgen für Tagespflege i. d. F. vom 28. April 2008 (alter Fassung = a. F.) bestätigt. Diese Vorschrift betrifft die Konstellation, in der mehrere Kinder einer Familie eine Kindertageseinrichtung besuchen oder in Kindertagespflege betreut werden. In einem solchen Fall wird nach der Regelung in § 6 Abs. 3 der Beitragssatzung a. F. nur für das Kind, für das sich der höchste Beitrag errechnet, ein Kostenbeitrag, der sog. Elternbeitrag, erhoben. Eine derartige Geschwisterregelung ist in Elternbeitragssatzungen – gerade auch im Rheinland – weit verbreitet. Die Privilegierung galt nach der Regelung in der hier einschlägigen Fassung der Elternbeitragssatzung des Rhein-Sieg-Kreises allerdings nur, wenn die Geschwisterkinder Einrichtungen im Zuständigkeitsbereich des Kreises besuchen. Das Verwaltungsgericht Köln hat nunmehr entschieden, dass eine solche Einschränkung rechtmäßig ist.
Die klagenden Eltern hatten u. a. einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) gerügt. Diesen sahen sie darin, dass die Elternbeitragssatzung des Kreises Euskirchen, in dem das Geschwisterkind eine Kindertageseinrichtung besuchte, keine vergleichbare Einschränkung vorsah. Das Verwaltungsgericht Köln folgte dem nicht: Der verfassungsrechtliche Gleichheitssatz gebiete es nicht, dass verschiedene Normgeber – wie hier der Rhein-Sieg-Kreis und der Kreis Euskirchen – für vergleichbare Sachverhalte inhaltsgleiche Regelungen treffen (hierzu und zum Folgenden Rn. 17). Andernfalls wäre die kommunale Sebstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 S. 2 GG verletzt, die nämlich dem kommunalen Satzungsgeber die Kompetenz garantiere, eigene Angelegenheiten eigenverantwortlich zu regeln.
Die Begrenzung der Geschwisterfreistellung auf Einrichtungen im Kreisgebiet des beklagten Rhein-Sieg-Kreises sei auch nicht sachwidrig (hierzu und zum Folgenden Rn. 18). Dabei sei das weite Gestaltungsermessen und die im Vergleich zum Bereich der Eingriffsverwaltung größere Gestaltungsfreiheit des Satzungsgebers zu berücksichtigen, die sich aus der Zuordnung von Elternbeiträgen zum Bereich der staatlichen Leistungsgewährung ergebe. Dieses Ermessen habe der Rhein-Sieg-Kreis nicht überschritten, der nämlich berücksichtigen durfte, dass er Landeszuschüsse zur Finanzierung der Tagespflegeeinrichtungen nur für Einrichtungen in seinem Zuständigkeitsbereich erhält (Rn. 20).
Zu guter Letzt wies das Verwaltungsgericht Köln auch noch Bedenken der Kläger gegen die Beitragskalkulation zurück (hierzu und zum Folgenden Rn. 21). Dabei wies das Gericht auch noch einmal darauf hin, dass selbst Beitragsschuldner, die monatliche Beiträge nach der höchsten Beitragsstufe zahlen (im konkreten Fall: 423,00 Euro), mit der Bereitstellung eines Platzes in der Kindertagespflege eine öffentliche Leistung in Höhe von monatlich 207,00 Euro erhielten, da der beklagte Rhein-Sieg-Kreis für die Förderung in der Kindertagespflege eine monatliche laufende Geldleistung in Höhe von 630,00 Euro zahle. Da somit eine kostendeckende Vollfinanzierung durch die Einnahmen aus den Elternbeiträgen nicht gegeben sei, seien die Elternbeiträge nicht an dem für öffentliche Abgaben geltenden Äquivalenzprinzip zu messen.
Mit seiner Entscheidung hat das Verwaltungsgericht Köln jedenfalls bis auf weiteres geklärt, dass es möglich ist, ein Geschwisterkinderprivileg bei der Erhebung von Elternbeiträgen auf den örtlichen Zuständigkeitsbereich des Satzungsgebers zu beschränken. Hiervon ist nicht nur der konkret beklagte Rhein-Sieg-Kreis betroffen, der auch in § 10 Abs. 5 S. 1 seiner (neuen) Satzung über die Förderung der Kindertagespflege und die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Kindertagespflege sowie den Besuch von Tageseinrichtungen für Kinder vom 30. Oktober 2014 eine entsprechene Regelung getroffen hat. Vergleichbare Bestimmungen finden sich u. a. auch in
- § 4 Abs. 1 der Satzung der Stadt Bergheim über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege i. d. F. der 3. Änderungssatzung vom 1. August 2011,
- § 4 Abs. 1 UAbs. 1, Abs. 2 der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen in der Kindertagesbetreuung der Stadt Brühl vom 22. April 2013,
- § 4 der Satzung der Stadt Dormagen über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern vom 30. April 2013,
- § 5 Abs. 1 S. 1 der Satzung der Stadt Elsdorf über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege i. d. F. der 1. Änderung vom 11. Dezember 2013,
- § 6 S. 1 der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Kindertagesstätten und von Kostenbeiträgen für die Betreuung in Kindertagespflege in Erftstadt vom 2. Juli 2013,
- § 5 Abs. 3 UAbs. 1 der Satzung der Stadt Hilden über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Tagespflege im Stadtgebiet Hilden vom 9. Juli 2009,
- § 3 Abs. 4 der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen in der Stadt Hürth i. d. F. der 3. Änderungssatzung vom 21. Dezember 2011,
- § 4 Abs. 1 S. 1 der Satzung der Stadt Kerpen über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflege, die Benutzung der Kindertageseinrichtungen in der Trägerschaft der Stadt Kerpen und die Förderung der Kindertagespflege in der Stadt Kerpen i. d. F. der Änderung vom 19. Dezember 2013,
- § 6 S. 1 der Satzung der Stadt Königswinter über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Tagesbetreuung von Kindern i. d. F. der Änderungssatzung vom 14. Mai 2013,
- § 4 Abs. 1 S. 1 der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch einer Tageseinrichtung für Kinder in der Stadt Leverkusen i. d. F. der 1. Änderung vom 12. September 2011,
- § 5 Abs. 1 UAbs. 1 der Satzung der Stadt Niederkassel über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen für Kinder sowie für die Nutzung der Angebote im Rahmen der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich vom 2. Juli 2014,
- § 3 Abs. 4 S. 1 der Satzung der Stadt Rheinbach über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch von Tageseinrichtungen i. d. F. der 4. Änderungssatzung,
- § 8 Abs. 1 S. 1 der Satzung der Stadt Sankt Augustin über die Erhebung von Beiträgen für die Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen für Kinder sowie für die Nutzung der Angebote im Rahmen der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich und der Kindertagespflege i. d. F. der 4. Änderungssatzung vom 23. Juli 2012,
- § 7 Abs. 1 S. 1 der Satzung der Kreisstadt Siegburg über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch von Tageseinrichtungen für Kinder und für Kindertagespflege i. d. F. der 2. Änderung vom 14. Dezember 2012 und
- § 3 UAbs. 1 der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege in der Stadt Wesseling i. d. F. vom 13. Januar 2010.
In der Sache überzeugt das Urteil des Verwaltungsgerichts, soweit es davon ausgegangen ist, dass die divergierenden Voraussetzungen für die Geschwisterkinderprivilegierung in Elternbeitragssatzungen unterschiedlicher Satzungsgeber nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen. Die weitere Annahme eines weiten Spielraums bei der Ausgestaltung der Beitragsregelungen steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung und ist deshalb ebenfalls nicht zu beanstanden. Vertiefungswürdig erscheint jedoch die Annahme, der damit eröffnete Ermessensspielraum sei im konkreten Fall mit Blick darauf nicht überschritten, dass der Satzungsgeber nur für Einrichtungen in seinem Zuständigkeitsbereich Landeszuschüsse erhält. Denn gerade im vorliegenden Fall dürfte die Beschränkung der Geschwisterkinderprivilegierung auf den örtlichen Zuständigkeitsbereich des Rhein-Sieg-Kreises Anreize für ein Verhalten setzen, das die finanzielle Belastung des Kreises erhöht:
Käme das Geschwisterkind, das eine Einrichtung im Zuständigkeitsbereich des Rhein-Sieg-Kreises besucht, in den Genuss der Privilegierung bereits dann, wenn das andere Kind eine Kindertageseinrichtung außerhalb des Kreises besucht – wie die klagenden Eltern meinten -, so wäre der Kreis (nur) mit den Kosten für die Betreuung des Geschwisterkindes belastet, nach den Angaben in den Entscheidungsgründen also wohl mit Kosten in Höhe von 630,00 Euro monatlich. Wenn die Geschwisterkinderprivilegierung aber – wie es der vom Gericht bestätigten Satzungsregelung entspricht – nur in den Fällen greift, in denen beide Geschwister Einrichtungen der Kindertagespflege im Zuständigkeitsbereich des Kreises besuchen, entspricht es der ökonomischen Logik, dass die Eltern auch das bisher in einer außerhalb gelegenen Einrichtung betreute Kind in einer solchen Einrichtung im Rhein-Sieg-Kreis anmelden. Denn nur auf diese Weise vermeiden sie die Zahlung von Elternbeiträgen für beide Kinder.
Legt man die in den Entscheidungsgründen enthaltenen Zahlenangaben zugrunde, wäre der Kreis dann selbst bei einem maximalen Elternbeitrag für den teureren Betreuungsplatz mit Kosten von monatlich 207,00 Euro belastet. Hinzu kämen die gesamten Kosten (in Höhe von 630,00 Euro monatlich) für den Betreuungsplatz des Geschwisterkindes, das dann nämlich wohl unstreitig von der Privilegierung profitieren dürfte. Die zusätzliche Belastung in Höhe von mindestens 207,00 Euro monatlich wird zwar möglicherweise durch den zusätzlichen Landeszuschuss verringert, den das Gericht auch angesprochen hat. Selbst wenn man unterstellt, dass von den Kosten, die das Gericht beziffert hat, noch ein etwaiger Landeszuschuss abzuziehen ist (was zumindest unklar ist), haben die Kölner Richter aber nicht festgestellt, dass diese Zusatzbelastung von 207,00 Euro vollständig durch den Landeszuschuss ausgeglichen wird – geschweige denn, ob das auch für eine höhere Zusatzbelastung bei einem niedrigeren Elternbeitragssatz gilt.
Sollte aber die räumliche Beschränkung des Geschwisterkinderprivilegs tatsächlich – bei ökonomisch rationalem Verhalten – eine finanzielle Mehrbelastung des betreffenden Satzungsgebers zur Folge haben, würde sich durchaus die Frage stellen, ob das Gestaltungsermessen sachgerecht ausgeübt wurde. Es wird sich zeigen, ob das Verwaltungsgericht Köln aus Anlass eines anderen Verfahrens hierzu evtl. noch klarstellende Ausführungen macht oder ob sich vielleicht sogar das Oberverwaltungsgericht Münster bei Gelegenheit mit dieser Frage beschäftigen wird.