Schlagwort-Archive: Kommunalabgaben

Gebührenmaßstab bei der Erhebung von Niederschlagswassergebühren in manchen Gemeinden (u. a. Uedem) zu ungenau

abflussgitterRegenwasser, das auf bebauten bzw. versiegelten Grundstücksflächen niedergeht, wird regelmäßig über sog. Straßenabläufe („Gullys“) in die öffentliche Kanalisation geleitet und über diese entsorgt. Hierfür können die Gemeinden Gebühren erheben. Das Oberverwaltungsgericht Münster hat mit Beschluss vom 26. August 2015 (Az. 9 A 1434/14) nunmehr eindeutige Vorgaben für den Maßstab aufgestellt, nach dem solche Niederschlagswassergebühren, die bisweilen auch Regenwassergebühren genannt werden, erhoben werden dürfen.

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Bundesverwaltungsgericht lässt Revision gegen Urteile zur „Bettensteuer“ in Nordrhein-Westfalen nicht zu

betten2Die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Münster zur Rechtswidrigkeit der sog. „Bettensteuer“ in der Beherbergungsabgabesatzung der Stadt Dortmund (siehe hierzu den „Rheinisches Ortsrecht“-Beitrag „Kulturförderabgabe (sog. ‚Bettensteuer‘) in Köln vermutlich weiterhin rechtswidrig“ v. 21.1.2014) ist rechtskräftig geworden, nachdem das Bundesverwaltungsgericht (u. a.) mit Beschluss vom 20. August 2014 (Az. 9 B 8.14) die Beschwerde der Stadt Dortmund gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen hat. Damit dürfte auch feststehen, dass die Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe im Gebiet der Stadt Köln in der Fassung der ersten Änderungssatzung vom 19. Dezember 2012 keine rechtmäßige Grundlage zur Erhebung einer solchen „Bettensteuer“ ist.

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Unwirksame Grundlage für die Erhebung von Straßenbaubeiträgen für Gehwege an Haupterschließungsstraßen in mehreren Kommunen (u. a. Erftstadt, Frechen und Hürth)

KompaktwalzeNach § 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) NRW sollen u. a. für Straßen, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind, Beiträge zum Ersatz des Aufwandes erhoben werden, der insbesondere für die Herstellung und Verbesserung einer solchen Straße entsteht. Beitragspflichtig sind die Eigentümer der Grundstücke, die an der betreffenden Straße gelegen sind, also die sog. Anlieger. Die Straßenbaubeiträge werden von ihnen als Gegenleistung dafür erhoben, dass sie durch die Möglichkeit der Straßennutzung wirtschaftliche Vorteile haben (§ 8 Abs. 2 S. 2 KAG NRW), insbesondere die mit der Ausbaumaßnahme einhergehende Steigerung des Grundstückswertes. Bei diesen Straßenbaubeiträgen handelt es sich insgesamt um ein wichtiges Instrument zur (zumindest teilweisen) Finanzierung des öffentlichen Straßenbaus in den Kommunen. Nicht alle Gemeinden des Rheinlands (und Umgebung) haben von der Ermächtigung zum Erlass einer entsprechenden Abgabensatzung (§ 8 Abs. 1 S. 1 KAG NRW i. V. m. § 2 Abs. 1 S. 1 KAG NRW) allerdings in rechtlich zulässiger Weise Gebrauch gemacht.

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Kulturförderabgabe (sog. „Bettensteuer“) in Köln vermutlich weiterhin rechtswidrig

HotelbettenDie Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe im Gebiet der Stadt Köln sieht in der Fassung der ersten Änderungssatzung vom 19. Dezember 2012 eine Kulturförderabgabe als örtliche Aufwandsteuer vor (§ 1). Gegenstand dieser sog. „Bettensteuer“ bzw. „Bettenabgabe“ ist der Aufwand des Beherbergungsgastes für die Möglichkeit einer entgeltlichen Übernachtung in einem Beherbergungsbetrieb, der gegen Entgelt eine Beherbergungsmöglichkeit zur Verfügung stellt (§ 2 Abs. 1). Betroffen von dieser Kulturförderabgabe ist damit u. a. die Geschäftstätigkeit von Hoteliers, Gastwirten, Betreibern von Pensionen und Jugendherbergen, Vermietern von Ferienwohnungen und Campingplatzbetreibern. Weiterlesen