Die Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe im Gebiet der Stadt Köln sieht in der Fassung der ersten Änderungssatzung vom 19. Dezember 2012 eine Kulturförderabgabe als örtliche Aufwandsteuer vor (§ 1). Gegenstand dieser sog. „Bettensteuer“ bzw. „Bettenabgabe“ ist der Aufwand des Beherbergungsgastes für die Möglichkeit einer entgeltlichen Übernachtung in einem Beherbergungsbetrieb, der gegen Entgelt eine Beherbergungsmöglichkeit zur Verfügung stellt (§ 2 Abs. 1). Betroffen von dieser Kulturförderabgabe ist damit u. a. die Geschäftstätigkeit von Hoteliers, Gastwirten, Betreibern von Pensionen und Jugendherbergen, Vermietern von Ferienwohnungen und Campingplatzbetreibern.
Nach der ursprünglichen Fassung der Satzung (vom 23. September 2010) galt die Kulturförderabgabe gleichermaßen für private und für beruflich bedingte Übernachtungen. Mit Urteil vom 11. Juli 2012 (Az. 9 CN 1.11) entschied das Bundesverwaltunsgericht jedoch, dass der Aufwand für eine entgeltliche Übernachtung der Einkommenserzielung zuzuordnen ist und damit nicht der Aufwandsteuer i. S. d. Art. 105 Abs. 2a GG unterfällt, wenn die Übernachtung mit der Berufs- oder Gewerbeausübung oder auch einer freiberuflichen Tätigkeit zwangsläufig verbunden ist.
Unter Anlegung dieses Maßstabs hat dann das Oberverwaltungsgericht Münster die ursprüngliche Kulturförderabgabensatzung der Stadt Köln mit Urteil vom 23. Januar 2013 (Az. 14 A 1860/11) für unwirksam erklärt. Diese Entscheidung ist rechtskräftig, nachdem das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Stadt Köln gegen die Nichtzulassung der Revision mit Beschluss vom 18. Juli 2013 (Az. 9 B 16.13) zurückgewiesen hat.
Bereits zuvor hatte die Stadt Köln allerdings auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Juli 2012 reagiert und durch die Änderungssatzung vom 19. Dezember 2012 geregelt, dass von der Besteuerung Aufwendungen für Übernachtungen ausgenommen sind, wenn die Beherbergung beruflich zwingend erforderlich ist (§ 2 Abs. 3). Damit handelt es sich grundsätzlich um eine Aufwandsteuer, die der Landeskompetenz unterliegt und die damit nach § 3 Abs. 1 S. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) für das Land Nordrhein-Westfalen von den Gemeinden erhoben werden darf.
Mit Urteilen vom 23. Oktober 2013 (u. a. Az. 14 A 316/13) hat das Oberverwaltungsgericht Münster jedoch die Beherbergungsabgabesatzung der Stadt Dortmund für nichtig erklärt. Grund hierfür war die Regelung in § 5 jener Satzung, der zufolge Abgabenschuldner der Betreiber des Beherbungsbetriebes ist. Rechtlicher Ausgangspunkt des Oberverwaltungsgerichts war die Grundentscheidung des KAG NRW, das Entstehen der Steuerschuld an die Verwirklichung eines Steuertatbestandes zu knüpfen (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 lit. b KAG i. V. m. § 38 AO). Hierdurch werde der Kreis der möglichen Steuerschuldner auf diejenigen begrenzt, denen die Erfüllung des Steuertatbestands zugerechnet werden kann. Es sei daher zumindest erforderlich, dass der Steuerschuldner in einer besonderen rechtlichen oder wirtschaftlichen Beziehung zum Steuergegenstand steht oder einen maßgebenden Beitrag zur Verwirklichung des steuerbegründenden Tatbestands leistet (Rn. 123). Das sei hinsichtlich des privaten Charakters der Übernachtung nicht der Fall, von dem der Beherbungsunternehmer im Regelfall noch nicht einmal Kenntnis habe (Rn. 128 f.).
Auch die Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe im Gebiet der Stadt Köln sieht vor, dass Abgabenschuldner der Betreiber des Beherbergungsbetriebes ist (§ 5 Abs. 1). Anders als die Beherbergungsabgabesatzung der Stadt Dortmund knüpft die Kölner Satzung jedoch nicht positiv an die Möglichkeit einer entgeltlichen privaten Übernachtung an. Stattdessen werden – im Wege einer negativen Abgrenzung – Aufwendungen für Übernachtungen von der Besteuerung ausgenommen, wenn die Beherbergung beruflich zwingend erforderlich ist (§ 2 Abs. 3 S. 1). Es spricht aber viel dafür, dass die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Münster trotz dieser formal abweichenden Ausgestaltung übertragbar ist. Gerade im Lichte des bundesverwaltungsgerichtlichen Urteils vom 11. Juli 2012 setzt die Erhebung einer sog. „Bettensteuer“ auf Grundlage kommunalrechtlicher Abgabenbefugnisse voraus, dass die Übernachtung nicht beruflich zwingend erforderlich ist. Ob dies der Fall ist, liegt aber entsprechend den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts Münster außerhalb der Einfluss- und Erkenntnissphäre des Beherbergungsunternehmers. Hinzu kommt, dass auch nach der Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe im Gebiet der Stadt Köln der Nachweis der beruflichen Erforderlichkeit nachträglich vorgelegt werden kann (§ 14 Abs. 1 S. 2). Das verdeutlicht ebenfalls, dass der „private“ Charakter der Übernachtung auch nach der Kölner Satzung konstitutives Merkmal des Abgabentatbestands ist.
Dementsprechend ist es folgerichtig und sinnvoll, dass die Stadt Köln Zeitungsberichten zufolge die Erhebung der Kulturförderabgabe ausgesetzt hat.1 Damit soll eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über die Beschwerde der Stadt Dortmund gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Oberverwaltungsgericht Münster in seinen Urteilen vom 23. Oktober 2013 abgewartet werden. Doch selbst wenn diese Urteile rechtskräftig werden sollten, dürfte damit die Kulturförderabgabe nicht endgültig vom Tisch sein. Denn weder das Bundesverwaltungsgericht noch das Oberverwaltungsgericht Münster hatten grundsätzliche Bedenken gegen eine solche „Bettensteuer“. Auch hinsichtlich der Frage nach der konkreten Ausgestaltung hat das Oberverwaltungsgericht Münster bereits den Weg gewiesen: Nach seiner Auffassung wäre es mit dem KAG NRW wohl vereinbar, den Beherbungsgast zum Abgabenschuldner zu bestimmen und lediglich die Einziehung und Abführung der Steuer durch den Beherbungsunternehmer als sog. Steuerentrichtungspflichtigen vornehmen zu lassen. Die abgabenrechtliche „Verschnaufpause“ für Hoteliers und andere Beherbergungsunternehmer in Köln dürfte daher trotz – oder gerade: wegen – der jüngsten Rechtsprechung nur vorübergehender Natur sein.
Nachtrag 24.1.2014: Aktuellen Presseberichten zufolge will die Ratsmehrheit in Köln tatsächlich an der Kulturförderabgabe festhalten und die steuerrechtliche Stellung des Beherbergungsunternehmers ggf. an die Vorgaben des Oberverwaltungsgerichts Münster anpassen.2Siehe etwa report-k.de v. 14.1.2014.[/foot]
Nachtrag 20.10.2014: Mittlerweile hat das Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf Zulassung der Revision gegen die Urteile des Oberverwaltungsgerichts Münster zurückgewiesen, siehe den Beitrag „Bundesverwaltungsgericht lässt Revision gegen Urteile zur ‚Bettensteuer‘ in Nordrhein-Westfalen nicht zu“ v. 6.10.2014.