Bundesverwaltungsgericht lässt Revision gegen Urteile zur „Bettensteuer“ in Nordrhein-Westfalen nicht zu

betten2Die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Münster zur Rechtswidrigkeit der sog. „Bettensteuer“ in der Beherbergungsabgabesatzung der Stadt Dortmund (siehe hierzu den „Rheinisches Ortsrecht“-Beitrag „Kulturförderabgabe (sog. ‚Bettensteuer‘) in Köln vermutlich weiterhin rechtswidrig“ v. 21.1.2014) ist rechtskräftig geworden, nachdem das Bundesverwaltungsgericht (u. a.) mit Beschluss vom 20. August 2014 (Az. 9 B 8.14) die Beschwerde der Stadt Dortmund gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen hat. Damit dürfte auch feststehen, dass die Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe im Gebiet der Stadt Köln in der Fassung der ersten Änderungssatzung vom 19. Dezember 2012 keine rechtmäßige Grundlage zur Erhebung einer solchen „Bettensteuer“ ist.

Das Oberverwaltungsgericht hatte seinerzeit entschieden, dass der Betreiber eines Beherbergungsbetriebes (Hotel, Pension usw.) – anders als in der Satzung der Stadt Dortmund vorgesehen – nicht Schuldner, sondern allenfalls Entrichtungspflichtiger einer derartigen Steuer sein könne, da er nur zu einem Teil des steuerbegründenden Tatbestandes in einer besonderen rechtlichen und wirtschaftlichen Beziehung stehe. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Rechtsauffassung nun weder bestätigt noch verworfen. Denn es gehe insoweit nur um die Auslegung des nordrhein-westfälischen Landesrechts, zu welcher das Bundesverwaltungsgericht nicht berufen sei (hierzu und zum Folgenden Rn. 3). Hieran ändere sich auch nichts dadurch, dass die einschlägige Vorschrift in § 12 Abs. 1 Nr. 2 lit. b des Kommunalabgabengesetzes (KAG) für das Land Nordrhein-Westfalen (u. a.) auf die bundesrechtlichen Bestimmungen in § 38 und § 43 der Abgabenordnung (AO) verweist. Denn die AO werde nicht aufgrund einer Vorgabe des Bundesrechts, sondern wegen eines entsprechenden Normsetzungsbefehls des Landesgesetzgebers angewandt und diene der Ergänzung des KAG, also eines Landesgesetzes (Rn. 4).

Keinen Grund zur Zulassung der Revision sah das Bundesverwaltungsgerichts auch in der Beschwerde der Stadt Dortmund, dass die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster zu einer Verletzung des nach Art. 28 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) geschützten kommunalen Steuerfindungsrechts führe. Denn insoweit fehlte es nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts an den notwendigen tatrichterlichen Feststellungen und überdies an einer ausreichenden Darlegung in der Nichtzulassungsbeschwerde (Rn. 6). Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache folge des Weiteren auch nicht daraus, dass der Begriff des Steuerschuldners im Zusammenhang mit der Auslegung von Art. 105 Abs. 2a GG klärungsbedürftig wäre (hierzu und zum Folgenden Rn. 7). Die Frage, wer einerseits Steuerschuldner, andererseits (nur) Steuerentrichtungspflichtiger ist, richte sich nämlich nicht nach den verfassungsrechtlich vorgegebenen Merkmalen der Aufwandsteuer, sondern nach der einfachrechtlichen Ausgestaltung der jeweiligen Steuer.

Zu guter Letzt hatte die Stadt Dortmund auch noch geltend gemacht, dass die Revision deshalb zuzulassen sei, weil das Oberverwaltungsgericht Münster von der (bisherigen) Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur „Bettensteuer“ abgewichen sei, in der das Gericht den Beherbergungsbetrieb als Steuerschuldner benannt habe. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts wurde damit aber lediglich die Rechtsanwendung im konkreten Fall kritisiert, ohne dass dargelegt worden wäre, dass das Oberverwaltungsgericht bei Anwendung derselben Vorschrift mit einem eigenen Rechtssatz von einem Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen ist (Rn. 8). Damit sei die Revision auch nicht wegen einer etwaigen Divergenz zuzulassen gewesen.

Mit der Nichtzulassung der Revision gegen die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster ist diese damit rechtskräftig geworden. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht die Annahme des Oberverwaltungsgerichts nicht bestätigt, dass der Betreiber eines Beherbergungsbetriebes nicht selbst Schuldner einer Abgabe für privat veranlasste Übernachtungen sein könne. Da es diese Frage dem irreversiblen Landesrecht zugeordnet hat, ist diese Rechtsprechung allerdings faktisch unangreifbar geworden (falls das Oberverwaltungsgericht seine Rechtsprechung nicht künftig ändern sollte, was in der Praxis selten vorkommt und auch hier angesichts des betriebenen Begründungsaufwands unwahrscheinlich ist). Nordrhein-westfälisches Ortsrecht, dem zufolge – wie in der Dortmunder Beherbergungsabgabesatzung – der Betreiber des Beherbungsbetriebs selbst Abgabenschuldner ist, wird daher einer gerichtlichen Überprüfung nicht standhalten können. Das betrifft im Rheinland insbesondere auch die Kulturförderabgabensatzung der Stadt Köln in der oben genannten Fassung.

Es steht nun allerdings zu erwarten, dass die betroffenen Kommunen versuchen werden, die einmal erschlossenen Einnahmequellen weiter offenzuhalten und hierfür ihre Satzungen an die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Münster anzupassen.1 Dieses hatte nämlich in seinen Entscheidungen aus dem Oktober 2013 zahlreiche weitergehende Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit einer „Bettensteuer“ bereits für unbegründet erklärt. Damit dürfe eigentlich der Weg für die Umgestaltung der einschlägigen Satzungen vorgezeichnet sein: Der Übernachtungsgast selbst müsste zum Abgabenschuldner werden und dem Betreiber des Beherbergungsbetriebs nur noch die Abgabenerhebung auferlegt werden.

Insoweit ist allerdings eine Passage in der Begründung der nun vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bemerkenswert. Die dortigen Ausführungen legen nämlich nahe, dass die Stadt Dortmund in ihrer Beschwerde die Auffassung vertreten haben könnte, eine solche Um- bzw. Ausgestaltung der Satzung führe wegen eines strukturellen Vollzugsdefizits zu einer Verletzung des Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG (Rn. 6). Sollte das tatsächlich die von den Kommunen vertretene Auffassung sein,2, müssten sie eigentlich von einem Erlass entsprechender Satzungen absehen. Es spricht daher in jedem Fall einiges dafür, dass auch im Rheinland das (aller-) letzte Wort in Sachen „Bettensteuer“ nach wie vor nicht gesprochen ist.

 


1. Siehe auch entsprechende Presseberichte, etwa den RP-Online-Beitrag „Bettensteuer in Dortmund und Köln ist rechtswidrig“ v. 9.9.2014.
2. Der Hintergrund einer solchen Auffassung ist jedoch unklar. Das Oberverwaltungsgericht Münster hatte sich bereits mit der Gefahr eines strukturellen Vollzugsdefizits auseinandergesetzt, sah jedoch die gleichmäßige Erfassung nicht prinzipiell in Zweifel gezogen und daher keinen Anlass für diesbezügliche Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der (bisherigen) „Bettensteuer“, siehe OVG Münster, Urt. v. 23.10.2013 – Az. 14 A 316/13, Rn. 113 ff. Es ist nicht ersichtlich, warum sich hieran dadurch etwas ändern sollte, dass der Beherbungsgast künftig evtl. selbst Abgabenschuldner und der Betreiber des Beherbergungsbetriebes nur noch zur Erhebung der Steuer verpflichtet ist.